Ansprachen
Die päpstliche Diplomatie im Dienst der Kirche in Ostdeutschland
Festvortrag
des Apostolischen Nuntius in Deutschland,
Erzbischof Dr. Jean-Claude Périsset
anlässlich des Festes des Hl. Kirchenlehrers Albert des Großen
(Dominikanerkirche Sankt Albert zu Leipzig, 15. November 2009)
Liebe Brüder des Predigerordens,
Magnifizenz,
meine Damen und Herren!
„Ein Abkommen mit den Kommunisten in Ungarn haben wir geschlossen, aber nicht als einen modus vivendi, sondern einen modus non moriendi.“ Diese Äußerung von Erzbischof Agostino Casaroli – seinerzeit Sekretär der Sektion des Staatssekretariats für die Beziehungen zu den Staaten (zu vergleichen mit dem Auswärtigen Amt oder Außenministerium im nichtkirchlichen Bereich: für den Heiligen Stuhl gibt es kein Ausland) – kann wohl auch auf die Beziehungen des Heiligen Stuhls zugunsten der Kirche in Ostdeutschland angewandt werden.
Die Meinungen darüber waren in den Ortskirchen durchaus geteilt. Kürzlich hat Joachim Kardinal Meisner – er war von 1980 bis 1988 Bischof von Berlin – in einem Interview mit der Tagespost (5. November 2009) erklärt: „Paul VI. hatte mit seinem Staatssekretär Kardinal Casaroli mit Blick auf die vatikanische Ostpolitik Pläne ausgearbeitet, um die DDR gegen unsere Intention auch völkerrechtlich anzuerkennen und eine eigene kirchliche Hierarchie zu schaffen. Natürlich wollten sie uns damit helfen, weil sie alle davon ausgingen, mindestens noch hundert Jahre mit dem Kommunismus leben zu müssen. Dann starb der Papst. Und so sagte uns sein Nachfolger Johannes Paul II. dann: Ich kenne den Osten. Ihr habt einen Modus vivendi, unter dem Ihr hier lebt, und der genügt, und den werden wir nicht schriftlich fixieren.“
Man findet ausführliche Berichte über solche Verhandlungen mit Erzbischof Casaroli im Fernschreiben Nr. 95 des deutschen Botschafters beim Heiligen Stuhl (S.E. Herr Baumer) an das Auswärtige Amt vom 11. Oktober 1972; sie sind nachzulesen in den „Akten zur auswärtigen Politik der Bundesrepublik Deutschland“ 1972, 1. Juni bis 30. September, herausgegeben vom Institut für Zeitgeschichte, S. 5:
„I. Hatte vorgestern erst Gelegenheit, nach meinem Urlaub Erzbischof Casaroli zu sehen, und habe Problematik einer eventuellen Neuregelung der Diözesen in der DDR zum Hauptgegenstand des Gesprächs im Sinne obigen Drahterlasses gemacht. … Casaroli bestritt nicht, dass das von Kardinal Bengsch am 22. September mit Papst Paul VI. geführte Gespräch hauptsächlich dem obigen Thema gewidmet war, wollte aber nicht sagen, ob das Gespräch auf Initiative des Kardinals oder des Papstes zustande gekommen war. … (und das im Zusammenhang eines Gesprächs zwischen Kardinal Bengsch und Herrn Stoph, dem Vorsitzenden des Ministerrats der DDR am 24. August, nachdem der Heilige Stuhl über die neuen kirchlichen Grenzen in Polen entschieden hatte) …
In dem o. a. Drahterlass war die Vermutung ausgesprochen worden, dass sich die DDR-Führung auch mit einer Note an den Heiligen Stuhl mit der Bitte um Neuordnung der mitteldeutschen Diözesen gewandt hatte. Hierauf angesprochen, drehte und wand sich Casaroli und versuchte, meinen sehr direkten Fragen auszuweichen. Schließlich meinte er, wir wüssten ja wohl, dass es einige Hauptstädte der Welt gäbe, wo es gleichzeitig einen diplomatischen Vertreter der DDR und einen Apostolischen Nuntius gäbe. Dort könnten gelegentlich Kontaket stattfinden.
In einer zusätzlichen Erläuterung sagte Casaroli, dass man mit einer Neuregelung der Bistumsgrenzen in Deutschland warten müsse, bis die Bundesrepublik und die [Deutsche] Demokratische Republik einen Grundvertrag über die gegenseitige Anerkennung beschlossen hätten. Der Heilige Stuhl würde dann ‚genau auf seine rechtliche und praktische Tragweite hin prüfen‘, auch in Bezug auf das Reichskonkordat, damit ‚das Leben der katholischen Kirche in der DDR am besten sichergestellt bzw. am wenigsten beeinträchtigt werde‘“ (ebd.).
Ich teile meine Darstellung in zwei Abschnitte, in die Zeit vor und nach der Wende, d. h. in die Zeit der DDR und die Zeit nach der Wiedervereinigung Deutschlands. Die Grundaufgabe der päpstlichen Diplomatie ist es, „die Bande der Einheit, welche zwischen dem Heilige Stuhl und den Teilkirchen bestehen, ständig zu stärken und wirksamer zu gestalten“ (can. 364 CIC) und deshalb in den Beziehungen mit den Staaten „die Fragen zu behandeln, welche die Beziehungen zwischen Kirche und Staat betreffen“ (can. 365 § 1, 2° CIC), besonders auch den Abschluss von Konkordaten und anderen Verträgen dieser Art. Dabei soll der päpstliche Gesandte aber das Urteil und den Rat der Bischöfe des kirchlichen Wirkungsbereiches erfragen (vgl. can. 365 § 2).
Die Leitfäden der päpstlichen Diplomatie, wie sie sich in den Normen des Codex des kanonischen Rechts (CIC) finden, sind in allen Umständen die gleichen und finden deshalb auch für Ostdeutschland in beiden Perioden Anwendung. Man könnte ja auch noch die vorausgehende Zeit des Zweiten Weltkriegs anschauen, doch würde das die Zeit meines Vortrags über Gebühr verlängern und andererseits doch nur die durchgängige Zielsetzung der päpstlichen Diplomatie bestätigen.
I. Die Kirche in Ostdeutschland von 1946 bis 1990
Die Katholiken in der DDR machten kaum 8 % der Bevölkerung aus und waren fünf kirchlichen „Körperschaften“ zugeordnet: Berlin, Magdeburg, Erfurt, Schwerin und Meiningen. Zum Bistum Berlin gehörte auch die Stadt Berlin West, während die vier anderen provisorisch den Rang von Apostolischen Administraturen erhielten, weil ihre Territorien Teile von Diözesen waren, die ihren Sitz in der Bundesrepublik hatten.
Es geht hier um kanonische Strukturen der Kirche, so dass die Ortsgemeinden unter einer einheitlichen Führung zusammengeschlossen sind. Man weiß wohl, dass eine einzelne isolierte Pfarrei sich nicht entfalten kann, weil sie ihrem Wesen nach eine „Zelle einer Diözese“ ist (vgl. das Dekret des Zweiten Vatikanischen Konzils über das Laienapostolat Apostolicam actuositatem 10). Deshalb sind die Diözesankirchen und ebenso auch die ihr gleichgestellten Teilkirchen (can. 368 CIC) wie die Apostolischen Administraturen die eigentliche „Ortskirche“ oder „Teilkirche“, „in der die eine, heilige, katholische und apostolische Kirche wahrhaft gegenwärtig ist“ (can. 369 CIC).
Ein Überblick im Annuarium Statisticum Ecclesiae für das Jahr 1971 weist für die DDR sieben bischöfliche Sitze aus (S. 145), doch ist festzuhalten, dass bei zweien keine weiteren Angaben enthalten sind (S. 43): bei Magdeburg, das Teil von Paderborn war, und bei Meiningen, das zu Würzburg gehörte.
Erst im Jahr 1976 wurde durch ein Dekret des Heiligen Stuhles vom 26. Juli 1976 auf Wunsch und auf Druck der Regierung der DDR, den sie durch einen Brief ihres Botschafters in Italien ausübte, eine eigene Berliner Bischofskonferenz errichtet. Es handelte sich nicht um eine nationale Bischofskonferenz, weil der Heilige Stuhl die DDR nicht formell anerkannt hatte, vielmehr war sie der „Zusammenschluss der Bischöfe der deutschen Diözesen“ (Artikel 1 der Satzung vom 25. September 1976). Diese kirchlich-kanonische Bischofskonferenz hatte ihre Vorgängerin in der Berliner Ordinarienkonferenz. So versteht man, warum man das Wort „Berliner“ im Namen behalten hat: Es sollte auf den außerordentlichen und vorübergehenden Charakter der Lösung hinweisen, eben als „modus non moriendi“. Hinzu kommt, dass sich die Deutsche Bischofskonferenz nach ihrem Statut, das am 25. September 1976 von Heiligen Stuhl bestätigt wurde, als „Zusammenschluss der Bischöfe der deutschen Diözesen“ versteht, so dass die Bischöfe auf dem Gebiet der DDR weiter zu ihr gehören.
Die Territorialgliederung der Teilkirchen in der DDR war eigenartig:
- nur Meißen lag ganz auf dem Territorium der DDR;
- Berlin hatte seinen größten Teil – wie auch seinen Sitz in Ostberlin – in der DDR.
Die anderen Gebiete wurden in Apostolische Administraturen umgewandelt:
- Magdeburg von Paderborn,
- Meiningen von Würzburg,
- Schwerin zuerst als Bischöfliches Kommissariat, dann als Administratur zu Osnabrück;
Erfurt und Meiningen wurden in Personalunion vom selben Bischof geleitet.
Die ganze Neuordnung - vom 28. Juni 1972 – war eine Konsequenz der Neuordnung der Diözesen in den Ostgebieten des Deutschen Reiches in Polen: Berlin war nicht mehr Suffragan von Breslau, sondern wurde unmittelbar dem Heiligen Stuhl unterstellt, und Görlitz war ein „Restgebiet“ der Erzdiözese Breslau in der DDR.
Das also über die päpstliche Diplomatie im Dienste der Kirche in Ostdeutschland bis zur Wiedervereinigung. Dazu möchte ich aber noch zwei Feststellungen anfügen:
1. Das Handeln der päpstlichen Diplomatie ist – auch wenn es von fern, d. h. direkt von Rom geführt wurde – ihren Grundsätzen treu geblieben, wie die angeführten Stellen aus dem CIC zeigen, besonders darin, dass es das Urteil und den Rat der Ortsbischöfe einbezog, wenn es um die Staat-Kirche-Beziehung ging, wenn das auch kurz und knapp war, als es um die Neuregelung der Teilkirchen nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik und Polen ging.
2. Das Hauptanliegen der päpstlichen Diplomatie war – wie auch der Botschafter der Bundesrepublik ausdrücklich anerkennt, indem er Erzbischof Casaroli zitiert –: „dass das Leben der katholischen Kirche in der DDR am besten sichergestellt bzw. am wenigsten beeinträchtigt werde“. Das eben ist gemeint, wenn vom „modus non moriendi“ die Rede ist.
Noch eine Bemerkung, die zum zweiten Teil meiner Darlegungen überleitet: Ich halte die Helsinki-Schlussakte vom 1. August 1975 für einen der Hauptgründe für die Wende in Osteuropa – also auch in Ostdeutschland -, weil sie den Völkern unter kommunistischen Regimen den Mut gegeben hat, sich auf die Menschenrechte zu berufen, wenn es darum ging, eine gewisse – wenn auch immer noch durch die Staatspolizei kontrollierte - Freiheit zu leben. Der Heilige Stuhl war seit 1972 an den Verhandlungen beteiligt und spielte eine Rolle bei der Ausarbeitung der Vorschläge von „Korb 3“, in den diejenigen gegeben wurden, die nicht direkt zur Sicherheit (politisch) oder zur Zusammenarbeit (wirtschaftlich) gehörten. In Artikel VII geht es um die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Überzeugungsfreiheit.
Gestützt auf diesen Artikel konnten Widerstandsbewegungen wie die „Charta 77“ in der Tschechoslowakei, „Solidarnosc“ in Polen sowie die „Gebetsveranstaltungen“ in Ostdeutschland, besonders wie hier in Leipzig am 8. Oktober 1989, einen gewissen Handlungsspielraum nutzen.
Wichtig scheint mir in diesem Artikel VII die ausdrückliche Anerkennung, dass die beteiligten Staaten – also auch alle zum Ostblock gehörenden – „die effektive Verwirklichung von zivilen, politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Rechten und Freiheiten, wie auch anderer Art, die sich aus der angeborenen Würde der menschlichen Person ergeben und die unbedingt zu ihrer freien und vollen Entfaltung nötig sind“, anerkennen.
Hinter einer solchen Formulierung dürfen wir sicher den beharrlichen und kontinuierlichen Einsatz der Delegation des Heiligen Stuhles unter der Führung von Erzbischof Casaroli sehen, die die vielen vorangegangenen Sitzungen der Konferenz (heute: Organisation) für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa im Sinne ihrer Ziele genutzt hat. Auch das zählte zu den Aufgaben der päpstlichen Diplomatie für die Kirche in Ostdeutschland.
II. Die Kirche in Ostdeutschland nach 1990
Im zweiten Teil meines Vortrages will ich – ohne in Details einzutreten – über die Neuordnung der Teilkirchen und die Verträge das Heiligen Stuhles in den neuen Bundesländern berichten.
1. Die Neuregelung der Bistümer auf der Grundlage des Reichskonkordats vom 20. Juli 1933 Artikel II erfordert eine Vereinbarung mit der zuständigen Landesregierung und, falls eine Diözese „über die Grenzen eines deutschen Landes hinausgreift“, … die Verständigung mit der Reichs- (heute: Bundes-) -regierung (Art. II).
So stellen wir fest, dass die Neuregelung der Diözesen in Ostdeutschland Gegenstand verschiedener Verträge ist, und zwar
- des Vertrages mit Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg (22. September 1994),
- des Vertrages mit Sachsen-Anhalt, Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung des Bistums Magdeburg (4. Mai 1994) und
- des Vertrages mit dem Freistaat Thüringen über die Errichtung des Bistums Erfurt (14. Juni 1994).
Die Kirche in Ostdeutschland geht also von einer provisorischen Einteilung in Apostolischen Administraturen zu einer normalen Aufteilung in Diözesen über, die als Suffragane die Bindung zu den Metropolitansitzen behalten, denen sie bis dahin zugeordnet sind, also Erfurt und Magdeburg zu Paderborn, während die neuen Bistümer Dresden-Meißen und Görlitz dem neuen Metropolitansitz Berlin zugeordnet werden. Das neue Erzbistum Hamburg mit den Bestandteilen Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg bekommt als Suffragane Osnabrück und Hildesheim.
Alle diese Teilkirchen wurden in Jahr 1994 in ihrem heutigen Zuschnitt errichtet. Und ich kann mir vorstellen, was mein Vorgänger als Nuntius in Deutschland, Erzbischof Lajos Kada, in der damaligen Zeit mit seinen Mitarbeitern in der Nuntiatur in Bonn an Arbeit geleistet hat. Die Hauptarbeit für die Verträge wurde allerdings – wie in Deutschland üblich – in den zuständigen Katholischen Büros geleistet.
Eine Anmerkung zu den Errichtungsverträgen für die neuen Diözesen: In allen Verträgen wird auf das Reichskonkordat und das Preußische Konkordat Bezug genommen. Nach den völkerrechtlichen Normen bleiben Verträge, die für ein bestimmtes Gebiet geschlossen worden sind, solange der Vertrag nicht ausdrücklich gekündigt wird, auch dann weiter gültig, wenn die Umschreibung des Gebietes verändert wird. Es bleibt aber einem Staat – einem Bundesland – die Möglichkeit unbenommen, neue Verträge über Gegenstände zu schließen, die in dem vorherigen allgemeingültigen Vertrag nicht berührt sind.
2. Nun zu den Verträgen, die nach der Neuregelung der Diözesen mit den Bundesländern in Ostdeutschland geschlossen wurden:
Zwei Verträge beziehen sich noch auf Ostdeutschland nach 1990:
- der Vertrag mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern vom 25. September 1997 und
- der Vertrag mit dem Land Sachsen-Anhalt vom 15. Januar 1998.
Beide haben folgende Grundelemente der Verträge und Konkordate des Heiligen Stuhles mit Staaten zum Inhalt:
1. Die Freiheit für die Tätigkeit der Kirche – sowohl für ihre eigenen Körperschaften als auch für ihre Mitglieder – und Anerkennung dieser kirchlichen Körperschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts durch den Staat,
2. die Möglichkeit katholischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen in Verantwortung der kirchlichen Behörden,
3. die Möglichkeit, eigene Schulen aller Stufen zu errichten, auch für Theologie,
4. den Schutz der Sonntage und kirchlichen Feiertage,
5. die Möglichkeit, in den öffentlichen Einrichtungen des Staates Seelsorge auszuüben,
6 den Schutz des Seelsorge- und Beichtgeheimnisses der Geistlichen in der Ausübung ihres seelsorglichen Dienstes,
7. den Zugang der Kirche zu den Medien des öffentlichen Rechts (Radio, Fernsehen),
8. das Recht der Kirche auf Kirchensteuer und auf Staatsleistungen,
9. die Einrichtung einer Kontaktstelle der Kirche für den staatlichen Bereich („Katholisches Büro“).
Zusammenfassend kann man sagen: Solche Verträge stehen in der langen Tradition der Konkordate der Kirche, in denen die drei Hauptbereiche ihrer Sendung geregelt werden:
- die Verkündigung (martyria),
- Heiligung (leiturgia),
- Dienst an den Menschen (diakonia).
Sie stellen für die Kirche in den betroffenen Gebieten Hilfsmittel für die normale Ausübung ihrer Sendung dar und sind so neben vielen anderen gesellschaftlichen und politischen Einrichtungen Zeugen der wiedergewonnenen Einheit Deutschlands. Das entspricht auch der Tradition der Beziehungen zwischen Staat und Kirche (und Kirchen) in Deutschland, wo seit Jahrzehnten Verträge solche Beziehungen fördern und eine gute Zusammenarbeit gewährleisten.



