Verträge
Ansprache des Apostolischen Nuntius in Deutschland,
Erzbischof Dr. Jean-Claude Périsset,
beim Austausch der Noten
zur Vereinbarung des Landes Baden-Württemberg
mit der Erzdiözese Freiburg
und
mit der Diözese Rottenburg-Stuttgart
vom 31. Oktober 2007
(Stuttgart, den 14. Juli 2008)
Erzbischof Dr. Jean-Claude Périsset,
beim Austausch der Noten
zur Vereinbarung des Landes Baden-Württemberg
mit der Erzdiözese Freiburg
und
mit der Diözese Rottenburg-Stuttgart
vom 31. Oktober 2007
(Stuttgart, den 14. Juli 2008)
Sehr geehrter Herr Ministerpräsident Dr. Oettinger!
Lieber Herr Erzbischof Zollitsch!
Lieber Herr Bischof Fürst!
Sehr geehrte Damen und Herren der Landesregierung von Baden-Württemberg!
Sehr geehrte Vertreter der Katholischen Kirche!
Meine Damen und Herren!
Heute setzen wir den feierlichen Schlussakt des Entstehungsprozesses einer für die katholischen Diözesen im Land Baden-Württemberg wie auch für das Land Baden-Württemberg nicht unwichtigen Vereinbarung. Aus Gründen des staatlichen und des kirchlichen Rechts mussten bis dahin – der Bedeutung der Vereinbarung entsprechend – viele Stufen durchlaufen werden. Dass es auf keiner von ihnen zu irgendwelchen Problemen kam, dass vielmehr alle im Geiste intensiver Zusammenarbeit und gegenseitigen Vertrauens absolviert wurden, zeigt, wie im Land Baden-Württemberg Staat und Kirche sich freundschaftlich verbunden wissen.
Dabei bildet die Vereinbarung des Landes Baden-Württemberg mit der Erzdiözese Freiburg und mit der Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 31. Oktober 2007, zu der heute die Apostolische Nuntiatur im Namen des Heiligen Stuhles ihre Zustimmung erklärt, keineswegs einen Neubeginn. Vielmehr lässt sie die bestehenden Konkordate mit dem Heiligen Stuhl von 1932 und 1933 unberührt und präzisiert deren Regelungen lediglich in einigen wichtigen Einzelheiten, insbesondere was die konkrete Höhe der Staatsleistungen des Landes Baden-Württemberg an die Erzdiözese Freiburg und die Diözese Rottenburg-Stuttgart betrifft. Sie ist aber deshalb über ihren konkreten Regelungsbereich hinaus von weiter reichender Bedeutung, weil sie zeigt, dass sich die Partner dieser Vereinbarung an die beiden genannten Konkordate gebunden wissen und deren Regelungen auch für die Zukunft als zentrale Grundlage ihrer gegenseitigen Beziehungen anerkennen.
Die Verfassungsordnungen des Grundgesetzes wie der Verfassung des Landes Baden-Württemberg haben Staat und Kirche rechtlich selbständig und unabhängig nebeneinander gestellt – das ist gut so, um der Freiheit und Eigenständigkeit der Kirche wie der des Staates willen. Beide haben aber vielfältige Möglichkeiten vorgesehen, wie Staat und Kirche miteinander Rechtsbeziehungen eingehen, durch das Recht geordnete Ver-bindungen aufnehmen können. Auch das ist gut so, haben es doch Staat und Kirche mit denselben Menschen zu tun, die ihnen aber in ganz unterschiedlicher Weise ein- und zugeordnet sind, zu deren Wohl sie auf ihre je eigene Weise tätig sind. Und eine der Möglichkeiten, miteinander Rechtsbeziehungen einzugehen, ist der Abschluss ver-traglicher Vereinbarungen, wie er in Art. 7 und 8 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg ausdrücklich vorgesehen ist.
Die guten Beziehungen zwischen Staat und Kirche haben eine lange Tradition im Land Baden-Württemberg und seinen Vorgängerstaaten, dem Königreich und nachmaligen Volksstaat Württemberg und dem Großherzogtum und späteren Freistaat Baden. Formte sie einst der Geist des fürsorglichen, oft freilich die Kirchen bevormundenden Staatskirchentums der Monarchien des 19. und frühen 20. Jahrhunderts, so trat mit deren Ablösung durch die freiheitliche, rechtsstaatliche Demokratie, wie sie in einer nur kurzen Epoche von 1919 bis 1933, dann aber endgültig seit 1945 Baden, Würt-temberg und dann Baden-Württemberg geprägt hat, an dessen Stelle der Geist gegenseitiger Partnerschaft. An dieser Stelle soll insoweit nur an das Konkordat in Baden vom Jahre 1932, in Württemberg an den Staatspräsidenten Eugen Bolz, den später die Nationalsozialisten ermordeten, in Baden-Württemberg an den Ministerpräsidenten Gebhard Müller erinnert werden.
Im Land Baden-Württemberg war die vertrauensvolle, konstruktive und zum Wohle der Menschen abgestimmte Zusammenarbeit von Staat und Kirchen nie gefährdet. Sowohl die Verfassung des Landes Baden-Württemberg als auch seine Rechtsordnung gewähren den Kirchen in vielfältiger Weise Möglichkeiten zum Wirken im Staats- und Rechtsleben und bieten ihnen dabei vielfache Unterstützung. Diese Bestimmungen wurden von den in der Landespolitik Verantwortlichen nie eng und restriktiv ausgelegt, sondern immer im Sinne aktiver Förderung der Kirchen, weil ihnen Bedeutung und Wert ihrer Tätigkeit stets bewusst waren. Hierfür möchte ich der Landesregierung an dieser Stelle meinen Dank aussprechen, ebenso dafür, dass diese ausgezeichneten Beziehungen zwischen Staat und Kirche jetzt nochmals eine zusätzliche Absicherung erfahren konnten durch den Abschluss der Vereinbarung des Landes Baden-Württemberg mit der Erzdiözese Freiburg und mit der Diözese Rottenburg-Stuttgart, für die wir heute den feierlichen Schlussakt setzen, indem ich im Namen des Heiligen Stuhles die Zustimmung der Apostolischen Nuntiatur erkläre. Sie wird die Beziehungen von Staat und Kirche zwar nicht grundlegend neu gestalten, sie wird aber Bewährtes bestätigen und fortführen, zum Wohle von Staat und Kirche und zum Wohle der Katholiken in Baden-Württemberg und der Bürger von Baden-Württemberg.
Lieber Herr Erzbischof Zollitsch!
Lieber Herr Bischof Fürst!
Sehr geehrte Damen und Herren der Landesregierung von Baden-Württemberg!
Sehr geehrte Vertreter der Katholischen Kirche!
Meine Damen und Herren!
Heute setzen wir den feierlichen Schlussakt des Entstehungsprozesses einer für die katholischen Diözesen im Land Baden-Württemberg wie auch für das Land Baden-Württemberg nicht unwichtigen Vereinbarung. Aus Gründen des staatlichen und des kirchlichen Rechts mussten bis dahin – der Bedeutung der Vereinbarung entsprechend – viele Stufen durchlaufen werden. Dass es auf keiner von ihnen zu irgendwelchen Problemen kam, dass vielmehr alle im Geiste intensiver Zusammenarbeit und gegenseitigen Vertrauens absolviert wurden, zeigt, wie im Land Baden-Württemberg Staat und Kirche sich freundschaftlich verbunden wissen.
Dabei bildet die Vereinbarung des Landes Baden-Württemberg mit der Erzdiözese Freiburg und mit der Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 31. Oktober 2007, zu der heute die Apostolische Nuntiatur im Namen des Heiligen Stuhles ihre Zustimmung erklärt, keineswegs einen Neubeginn. Vielmehr lässt sie die bestehenden Konkordate mit dem Heiligen Stuhl von 1932 und 1933 unberührt und präzisiert deren Regelungen lediglich in einigen wichtigen Einzelheiten, insbesondere was die konkrete Höhe der Staatsleistungen des Landes Baden-Württemberg an die Erzdiözese Freiburg und die Diözese Rottenburg-Stuttgart betrifft. Sie ist aber deshalb über ihren konkreten Regelungsbereich hinaus von weiter reichender Bedeutung, weil sie zeigt, dass sich die Partner dieser Vereinbarung an die beiden genannten Konkordate gebunden wissen und deren Regelungen auch für die Zukunft als zentrale Grundlage ihrer gegenseitigen Beziehungen anerkennen.
Die Verfassungsordnungen des Grundgesetzes wie der Verfassung des Landes Baden-Württemberg haben Staat und Kirche rechtlich selbständig und unabhängig nebeneinander gestellt – das ist gut so, um der Freiheit und Eigenständigkeit der Kirche wie der des Staates willen. Beide haben aber vielfältige Möglichkeiten vorgesehen, wie Staat und Kirche miteinander Rechtsbeziehungen eingehen, durch das Recht geordnete Ver-bindungen aufnehmen können. Auch das ist gut so, haben es doch Staat und Kirche mit denselben Menschen zu tun, die ihnen aber in ganz unterschiedlicher Weise ein- und zugeordnet sind, zu deren Wohl sie auf ihre je eigene Weise tätig sind. Und eine der Möglichkeiten, miteinander Rechtsbeziehungen einzugehen, ist der Abschluss ver-traglicher Vereinbarungen, wie er in Art. 7 und 8 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg ausdrücklich vorgesehen ist.
Die guten Beziehungen zwischen Staat und Kirche haben eine lange Tradition im Land Baden-Württemberg und seinen Vorgängerstaaten, dem Königreich und nachmaligen Volksstaat Württemberg und dem Großherzogtum und späteren Freistaat Baden. Formte sie einst der Geist des fürsorglichen, oft freilich die Kirchen bevormundenden Staatskirchentums der Monarchien des 19. und frühen 20. Jahrhunderts, so trat mit deren Ablösung durch die freiheitliche, rechtsstaatliche Demokratie, wie sie in einer nur kurzen Epoche von 1919 bis 1933, dann aber endgültig seit 1945 Baden, Würt-temberg und dann Baden-Württemberg geprägt hat, an dessen Stelle der Geist gegenseitiger Partnerschaft. An dieser Stelle soll insoweit nur an das Konkordat in Baden vom Jahre 1932, in Württemberg an den Staatspräsidenten Eugen Bolz, den später die Nationalsozialisten ermordeten, in Baden-Württemberg an den Ministerpräsidenten Gebhard Müller erinnert werden.
Im Land Baden-Württemberg war die vertrauensvolle, konstruktive und zum Wohle der Menschen abgestimmte Zusammenarbeit von Staat und Kirchen nie gefährdet. Sowohl die Verfassung des Landes Baden-Württemberg als auch seine Rechtsordnung gewähren den Kirchen in vielfältiger Weise Möglichkeiten zum Wirken im Staats- und Rechtsleben und bieten ihnen dabei vielfache Unterstützung. Diese Bestimmungen wurden von den in der Landespolitik Verantwortlichen nie eng und restriktiv ausgelegt, sondern immer im Sinne aktiver Förderung der Kirchen, weil ihnen Bedeutung und Wert ihrer Tätigkeit stets bewusst waren. Hierfür möchte ich der Landesregierung an dieser Stelle meinen Dank aussprechen, ebenso dafür, dass diese ausgezeichneten Beziehungen zwischen Staat und Kirche jetzt nochmals eine zusätzliche Absicherung erfahren konnten durch den Abschluss der Vereinbarung des Landes Baden-Württemberg mit der Erzdiözese Freiburg und mit der Diözese Rottenburg-Stuttgart, für die wir heute den feierlichen Schlussakt setzen, indem ich im Namen des Heiligen Stuhles die Zustimmung der Apostolischen Nuntiatur erkläre. Sie wird die Beziehungen von Staat und Kirche zwar nicht grundlegend neu gestalten, sie wird aber Bewährtes bestätigen und fortführen, zum Wohle von Staat und Kirche und zum Wohle der Katholiken in Baden-Württemberg und der Bürger von Baden-Württemberg.



